In der Justiz NRW gibt es Sonderzuständigkeiten für Landwirtschaftssachen bei bestimmten Amtsgerichten. Unter Landwirtschaftssachen fallen schwerpunktmäßig folgende Anträge und Streitigkeiten:

  • Erteilung von Hoffolgezeugnissen nach dem Tod der Hofeigentümerin bzw. des Hofeigentümers,
  • Erteilung von Erbscheinen über das hoffreie Vermögen in Verbindung mit der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses,
  • Genehmigung von Hofübergabeverträgen,
  • Streitigkeiten, die sich in Anwendung der Höfeordnung ergeben (zum Beispiel Streit über Abfindungsansprüche, Altenteilsfragen),
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Pachtverträgen,
  • Eintragung und Löschung von Hofvermerken im Grundbuch,
  • Gerichtliche Entscheidung bei Versagung der Genehmigung der Grundstücksveräußerung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder der Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen,
  • Prüfung der Hofeigenschaft.

Überprüfung der Hofeigenschaft

Seit Mitte 2025 erhalten viele Eigentümer mit forst- oder landwirtschaftlichem Grundbesitz ein Schreiben des Landwirtschaftsgerichts in Siegburg, dass die Hofeigenschaft zu überprüfen ist. Diese Schreiben haben folgenden Hintergrund:

Zum 1. Januar 2025 wurde die Höfeordnung geändert. Seit diesem Tag unterfallen viele landwirtschaftliche Betriebe erstmals der Höfeordnung und damit auch dem Erbrecht der Höfeordnung. Betroffen sind alle landwirtschaftlichen Betriebe mit einem Grundsteuerwert ab 54.000 €, wenn die weiteren Voraussetzungen der Höfeordnung vorliegen. Die weiteren Voraussetzungen sind vom Grundsatz her:

  • im Grundbuch ist keine (noch wirksame) Hofaufgabe / Negativerklärung eingetragen
  • Alleineigentum einer natürlichen Person oder von Eheleuten
  • eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle
  • der Hof wird noch betrieben (Haupt- oder Nebenerwerb)

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung kommt es für die Anwendbarkeit des Höferechts nicht darauf an, ob der Grundbesitz in der sog. Höferolle eingetragen ist.

Vor diesem Hintergrund werden alle Besitzungen mit einem Grundsteuerwert ab 54.000 € überprüft, auch damit Sie möglichst Klarheit über die Anwendbarkeit des Höferechts und damit letztlich auch für das anzuwendende Erbrecht zu erhalten.

Zu Fragen in diesem Zusammenhang haben wir am 27. Januar 2026 viele Interessierte informiert. Die Einladung zu der Veranstaltung sowie eine Unterlage mit Stichpunkten zum Vortrag finden Sie weiter unten.

Für alle, die sich informiert haben oder ausreichend informiert fühlen, stellen wir zudem Beispieltexte zur Verfügung, an deren Sie sich für Schreiben an das Gericht oder bei der Abgabe von zu beurkundenden Erklärungen orientieren können.

Wichtig dabei: Für eine wirksame Hof- oder Hofaufgabeerklärung suchen Sie bitte einen Notar auf, der öffentlich beglaubigt, dass Sie die Erklärung in Person abgegeben haben.